Förderverein BachChor Nikolaikirche Leipzig e.V.

Erreichbarkeit

Förderverein BachChor Nikolaikirche Leipzig e.V.
Nikolaikirchhof 3, 04109 Leipzig

E-Mail: vorstand [at] bachchor-leipzig [dot] de

Vorstand

Dr. Jutta Stranzky
Annette Krüsemann

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “ Förderverein BachChor Nikolaikirche Leipzig e.V.“. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig eingetragen. Sitz des Vereins ist Leipzig.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung des „BachChores Leipzig“ als der Kantorei der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St.Nikolai-St.Johannis mit dem Zweck der Verwendung für kulturelle Betätigungen, insbesondere der Pflege der sakralen Chormusik.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Hierzu zählt nicht die Kostenübernahme im Zusammenhang mit der Erfüllung der Satzungszwecke. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

a) Aktives Mitglied:
Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Antrag ist angenommen, wenn der Vorstand die Mitgliedschaft bestätigt.

b) Förder-Mitglied:
Förder-Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Antrag ist angenommen, wenn der Vorstand die Mitgliedschaft bestätigt.

Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft im Verein endet

  • durch Tod des Mitglieds,
  • durch Austrittserklärung; die Austrittserklärung ist schriftlich abzugeben und wird ohne Einhaltung einer Frist mit Eingang beim Vorstand sofort wirksam.
  • durch Ausschluss, hiergegen kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch erhoben werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle aktiven Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

§ 7 Beiträge

Die Höhe der Jahresbeiträge wird zur jährlichen Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Beiträge sind auch dann für ein Jahr zu bezahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres ein- oder austritt oder ausgeschlossen wird. Der Fälligkeitstermin der Beitragszahlung ist der 21. März eines jeden Jahres.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers und Satzungsänderungen.
Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens drei Tage vorher schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingegangen sein.
Auf Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen von mindestens 25% der Mitglieder des Vereins muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit und über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein vom Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen. Die Niederschrift ist aufzubewahren.
Die jeweiligen Protokolle der Mitgliederversammlungen werden den Mitgliedern zugesandt werden, dies gilt auch für Satzungsänderungen.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Diese Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder.
Zu gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Die Vorstandsmitglieder führen die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zum Amtsantritt eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt kommissarisch zu besetzen. Die Ersatzwahl erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung. Die Amtszeit des zugewählten Vorstandsmitglieds endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand hat eine Übersicht über die finanzielle Haushaltslage des Vereins aufzustellen, die der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Mit Ablauf des Geschäftsjahres sind alle Abrechnungsbelege dem Kassenprüfer vorzulegen.
Mit beratender Funktion können der Kantor der Gemeinde St. Nikolai-St. Johannis und ein Mitglied des Kirchenvorstandes der Gemeinde St. Nikolai-St. Johannis an den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen teilnehmen und müssen dazu fristgerecht eingeladen werden.

§ 11 Kooperation mit dem Kirchenvorstand der Gemeinde St. Nikolai-St. Johannis

Der Verein bemüht sich um Kooperation mit dem Kirchenvorstand der Gemeinde St. Nikolai-St. Johannis.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung, bei der mindestens Zweidrittel aller Mitglieder anwesend sein müssen, beschlussunfähig, so ist mit einer Frist von mindestens einer Woche eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit über die Auflösung entscheidet.
Darauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Kirchengemeinde St. Nikolai – St. Johannis Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der sakralen Chormusik zu verwenden hat.

Leipzig, den 19.09.2006
Der Vorstand