§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Nikolaikirche e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (2) Sitz des Vereins ist Leipzig.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung der Ev.- Luth. Kirchgemeinde St. Nikolai – St. Johannis. Im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand unterstützt er die Gemeindearbeit vor Ort sowie die überregionalen Aufgaben der Nikolakirche insbesondere durch: -Öffentlichkeitsarbeit, -Einwerben von Spenden, -Förderung und Unterstützung von Restaurierungsvorhaben, z.B. Ladegast/Sauer-Orgel.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Diese müssen bereit sein, die Aufgaben des Vereins zu fördern.
(2) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Beschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen, c) durch Ausschluß aus dem Verein.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn a) es gegen die Ziele und das Ansehen des Vereins gröblich verstoßen hat, b) es trotz zweifacher Mahnung mit zehntägiger Frist und Ausschlußandrohung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss persönlich oder schriftlich anzuhören. Es kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, welche alsdann endgültig über den Ausschluss durch Beschluss entscheidet.
(7) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen, der/die die laufenden Geschäfte führt. Geschäfte, die Verpflichtungen des Vereins in Höhe von mehr als DM 1000,- bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro begründen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Geschäftsführer/in kann auch ein Mitglied des Vorstandes sein.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammen. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Beratungsgegenstands gefordert wird.
(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes oder dessen/deren Stellvertreter.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer bzw. von der Protokollführerin sowie vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
(4) Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht; fördernde Mitglieder haben eine beratende Stimme, jedoch kein Stimmrecht.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Gezählt werden nur Ja- und Nein-Stimmen. Geheime Abstimmung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
(6) Wahlen erfolgen, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel.
(7) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere a) Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins, seine Weiterentwicklung bzw. die Erweiterung und Einschränkung bisheriger Aufgaben, b) Wahl des Vorstandes und des Protokollführers bzw. der Protokollführerin, c) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Jahresabrechnung, d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes, f) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, h) Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern in den Fällen des § 5 Abs. 4 und 6, i) Beschlussfassung über alle übrigen der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen sind nur wirksam, wenn sie mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit der qualifizierten Mehrheit von 3/4 aller anwesenden ordentlichen Mitglieder. Über die Änderung der Satzung des Vereins oder dessen Auflösung darf nur beschlossen werden, wenn dies ausdrücklich als Tagesordnungspunkt auf der Einladung vorgesehen war.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter/in und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin einem Beisitzer/einer Beisitzerin, der/die dem Kirchenvorstand der Ev.- Luth. Kirchgemeinde St. Nikolai – St. Johannis angehören muß sowie einem Schrift-führer/einer Schriftführerin.
(2) Der Vorstand hat eine Amtsperiode von 2 Jahren. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
(4) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er bereitet die Mitgliederversammlung vor und ruft diese ein.
(7) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan und die Jahresabrechnung auf und leitet diese zur Prüfung an die von der Mitgliederversammlung bestimmten Prüfer weiter.
(8) Der Vorstand kann bei Bedarf Fachleute in beratende Ausschüsse berufen.
(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung ( § 7 Abs. 5 g). Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes bestimmt hat, sind der/die Vorsitzende des Vorstandes und dessen/ihre Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Das nach Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an die Ev.- Luth. Kirchgemeinde St. Nikolai – St. Johannis, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Leipzig, 22. Mai 2000