Kirchenvorstandswahl 2026

Kirchenvorstandswahl 2026

Geleitwort des aktuellen Kirchenvorstands

Liebe Gemeindeglieder,

Ende 2026 geht die sechsjährige Amtszeit des aktuellen Kirchenvorstands zu Ende.

Am Sonntag, den 13. September 2026, findet die Wahl für einen neuen Kirchenvorstand statt.

Es wäre schön, wenn Sie sich diesen Termin vormerken und auch anderen weitersagen würden, damit sich möglichst viele wahlberechtigte  Gemeindeglieder an der Wahl beteiligen.

Wenn Sie selbst kandidieren oder jemand anderen als Kandidatin oder Kandidaten vorschlagen möchten, so muss dieser Wahlvorschlag mit fünf Unterstützer Unterschriften bis spätestens 02.08. 2026 beim Kirchenvorstand eingereicht sein.

Der Kirchenvorstand ist das geistliche und organisatorisch/administrative Leitungsgremium für die Selbstverwaltung unserer Kirchgemeinde. Wir wünschen uns auch für die nächsten sechs Jahre wieder motivierte und engagierte Gemeindeglieder im Kirchenvorstand, die unsere Kirchgemeinde verantwortungsbewusst leiten.

Auf dieser Seite möchten wir Ihnen weitere Informationen über die Schritte zur Wahl und Konstituierung eines neuen Kirchenvorstandes in  der Nikolaigemeinde geben.  Dieser soll am 1. Advent 2026 in sein Amt eingeführt werden.  Die Seite wird kontinuierlich aktualisiert.

Neben dieser Internetseite gibt es die Möglichkeit, mit uns vom Kirchenvorstand persönlich ins Gespräch zu kommen, wenn Sie Fragen oder Anregungen zur Wahl oder einer Kandidatur haben.

Außerdem wird es auf einer Gemeindeversammlung im Vorfeld der Wahl die Gelegenheit geben, die Kandidatinnen und Kandidaten kennenzulernen und mit ihnen zu sprechen.

Es grüßt Sie herzlich der Kirchenvorstand St. Nikolai

FAQ

  • Der Verantwortungsbereich des Kirchenvorstandes umfasst sowohl die geistlichen Aufgaben als auch die organisatorischen und administrativen Aufgaben der Kirchgemeinde
  • Beispiele für die geistlichen Aufgaben sind die Verantwortung für die regelmäßige Durchführung und Gestaltung von Gottesdiensten an Sonn- und Feiertagen sowie die Sicherstellung von adäquaten Angeboten und Formen der Gemeindearbeit für die verschiedensten Alters- und Zielgruppen
  • Beispiele für die organisatorischen und administrativen Aufgaben sind Personalthemen (Einstellung, Aufsicht, Aus/Weiterbildung, Beendigung von Arbeitsverhältnissen), Haushalts-, Bau- und weitere Finanzthemen, Rechtsfragen und Öffentlichkeitsarbeit
  • Eine umfassende Darstellung der Aufgaben findet sich unter diesem Link

Der Kirchenvorstand wird zum einen durch Wahl und Berufung von Kirchgemeindegliedern (Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern) gebildet. Zum anderen sind die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchgemeinde oder ihre ständigen Vertreter Mitglieder kraft ihres Amtes.

Ehegatten, Eltern und ihre Kinder sowie Geschwister können nicht Mitglieder desselben Kirchenvorstandes sein. Dem Kirchenvorstand darf nicht mehr als eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter angehören, die/der bei der Kirchgemeinde angestellt ist.

In St. Nikolai gibt es 14 Kirchenvorsteher/-innen, von denen 10 gewählt und 4 berufen werden, darunter ist eine Stelle für eine/n Mitarbeiterin/Mitarbeiter, die/der bei der Kirchgemeinde angestellt ist. Aufgrund der Tatsache, dass auch die Pfarrer der drei Schwesterkirchgemeinden bei St. Nikolai angestellt sind, sind 6 Pfarrerinnen und Pfarrer Mitglieder des Kirchenvorstands. Außerdem ist der Superintendent des Kirchenbezirks Leipzig aufgrund seiner halben Pfarrstelle in der Nikolaigemeinde auch Mitglied des Kirchenvorstands.

Wahlberechtigt sind Kirchgemeindeglieder,

  1. die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die das Wahlrecht nach kirchlicher Ordnung* besitzen und
  3. die in der Wählerliste verzeichnet sind.

* kirchliche Ordnung bedeutet Konfirmation oder Taufe als Erwachsener als Voraussetzung

Wählbar sind Kirchgemeindeglieder, die am Wahltag

  1. wahlberechtigt sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. weder ordiniert sind noch als Theologin oder Theologe nach Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung im Probedienst stehen und
  3. nicht zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten unter Betreuung stehen.

Wählbar sind also Kirchgemeindeglieder, die die aktive Wahlberechtigung  besitzen und darüber hinaus das 18. Lebensjahr vollendet haben. Neben den weiteren aufgeführten Voraussetzungen müssen die Kandidatinnen und Kandidaten entsprechend unserer Taufordnung die Taufe von Säuglingen und Kindern unterstützen, eine christliche Lebensführung praktizieren, die der Botschaft des Evangeliums nicht widerspricht, und die schriftliche Erklärung abgeben, im Falle ihrer Wahl das vorgeschriebene Gelöbnis als Kirchenvorsteher/-in abzulegen.

„Wollt ihr das Amt von Kirchenvorstehern/Kirchenvorsteherinnen in dieser Gemeinde führen gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist; wollt ihr in eurem Reden und Handeln vor der Welt und gegenüber allen Menschen gleichermaßen auf die Freundlichkeit und Menschenliebe Jesu Christi antworten, indem ihr ihm nachfolgt; seid ihr bereit, geschwisterlichen Rat anzunehmen und Verantwortung zu übernehmen für den Gottesdienst, für die pädagogischen und diakonischen, ökumenischen und missionarischen Aufgaben der Gemeinde sowie für Lehre, Einheit und Ordnung der Kirche, so reicht mir die Hand und antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.“

Bis sechs Wochen vor dem allgemeinen Wahltag müssen Wahlvorschläge eingereicht werden. Wahlvorschläge müssen von mindestens fünf wahlberechtigten Kirchgemeindegliedern unterschrieben sein. In ihnen sind die Vorgeschlagenen mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift zu benennen.

Zur Wahl vorgeschlagen werden darf nur, wer sich bereit erklärt hat, das Amt anzunehmen und das  vorgeschriebene Gelöbnis als Kirchenvorsteherin bzw. Kirchenvorsteher abzulegen.

Der Kirchenvorstand kann auch selbst einen Wahlvorschlag aufstellen, insbesondere dann, wenn in den eingereichten Wahlvorschlägen die soziale Struktur und die Ortsteile der Kirchgemeinde nicht genügend berücksichtigt sind. Er ist hierzu verpflichtet, wenn keine oder nicht ausreichende Wahlvorschläge eingereicht werden.

Die Kandidatenvorschläge werden beim Kirchenvorstand der Gemeinde eingereicht, von diesem geprüft und dann bekanntgegeben. Einsprüche gegen die Liste mit Kandidatinnen und Kandidaten sind dann binnen einer Woche nach Bekanntgabe schriftlich und begründet beim Kirchenvorstand einzulegen.

In einer Gemeindeversammlung – im Vorfeld der Wahl – stellen sich die Kandidierenden vor. Der Termin wird rechtzeitig auf dieser Seite und den Abkündigungen am Ende eines Gottesdienstes bekannt gegeben.

Beide Möglichkeiten werden angeboten:

  • Die persönliche Stimmabgabe vor Ort in einem noch zu bestimmenden Wahllokal  findet am 13.09. 2026 statt.
  • Wahlbeteiligung in Form von Briefwahl im Falle einer Verhinderung der persönlichen Stimmabgabe. Briefwahlunterlagen müssen vorher angefordert werden.

Das genaue Verfahren (zeitlicher Rahmen, Unterlagen) zur Briefwahl wird noch erarbeitet und rechtzeitig auf dieser Seite hinterlegt. Über das Verfahren wird auch in der Gemeindeversammlung mit Kandidatenvorstellung informiert.

Am Sonntag, dem 13.09.2026; die genaue Uhrzeit wird noch bekanntgegeben

4  der insgesamt 14 Kirchvorsteherinnen und Kirchvorsteher in der Nikolaigemeinde kommen durch Berufung in den Kirchenvorstand.

Spätestens drei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses für die zehn durch Wahl bestimmten Kirchvorsteherinnen und Kirchvorsteher ist von diesen und den von Amts wegen zum Kirchenvorstand gehörenden Pfarrern und Pfarrerinnen durch geheime Abstimmung mittels Stimmzettel die Berufung vorzunehmen.

Bei der Berufung ist die Vielgestaltigkeit des Lebens und der Aufgaben der Kirchgemeinde zu berücksichtigen.

Berufen werden können nur Gemeindeglieder, die am Wahltag (nicht am Berufungstag)

  1. wahlberechtigt sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. weder ordiniert sind noch als Theologinnen oder Theologen nach Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung im Probedienst stehen und
  3. nicht zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten unter Betreuung stehen.

Einer der Berufungsplätze ist für eine die Jugend vertretende Person zwischen 16 und 27 Jahren vorzusehen, sofern sich nicht bereits unter den gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern eine Person zwischen 18 und 27 Jahren befindet.
Ist die die Jugend vertretende Person unter 18 Jahre alt, sind die Bestimmungen von § 12 Abs. 2 S. 2 KVBO zu beachten, insbesondere hat der oder die Berufene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kein Stimmrecht.

Genau wie bei den Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl gilt auch hier die Einschränkung, dass Ehegatten, Eltern und ihre Kinder sowie Geschwister nicht Mitglieder desselben Kirchenvorstandes sein können und dem Kirchenvorstand nicht mehr als ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin angehören darf, der / die bei der Kirchgemeinde angestellt ist.

TerminVorgang
05.07. bis 19.07.26Auslegung der Wählerliste für mindestens zwei Wochen, Abkündigung des Beginns der Auslegungsfrist, Hinweis auf die Einspruchsfrist
bis So., 02.08.26Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (Kandidaten)
ab So., 09.08.26Bekanntgabe der Kandidatenliste unter Hinweis auf die Frist zur Einlegung von Einsprüchen; Einladung zur Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten
So., 16.08.26Ablauf der Einspruchsfrist bzgl. Wählerliste
So., 06.09.26Schließung der Wählerliste
bis Di. 08.09.26Frist für die Beantragung von Wahlscheinen für die Briefwahl
Sa., 12.09.26Zugang von Stimmzetteln per Briefwahl per Post/Abgabe im Briefkasten Ritterstr. 3
So., 13.09.26Allgemeiner Wahltag; Aushändigung von Briefwahlunterlagen mit Stimmzettel im Wahlbüro während der Öffnungszeit des Wahlbüros
So., 20.09.26Bekanntgabe des Wahlergebnisses unter Hinweis auf die Einspruchsfrist
So., 11.10.26Bekanntgabe des Ergebnisses der Berufung unter Hinweis auf die Einspruchsfrist
So., 29.11.26Tag der Amtseinführung